Definition Landschaftspflegematerial

Mit Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 änderte sich die Definition des Landschaftspflegematerials im EEG. Seitdem gilt für alle Biogasanlagen einheitlich die Definition der Biomasseverordnung (BiomasseV), Anlage 3 Nr. 5:


„Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen und nicht gezielt angebaut wurden.
Marktfrüchte wie Mais, Raps oder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Garten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flughafengrünland und Abstandsflächen in Industrie und Gewerbegebieten zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland.“

Abgrenzung des Landschaftspflegematerials zum Grünschnitt

Eine Übersicht über Landschaftspflegematerialien im Sinne des EEG finden Sie in unserem Beratungsordner, den Sie ab Ende Dezember 2014 bei uns gegen Erstattung der Versand- und Verpackungskosten beziehen können. Vorbestellungen nehmen wir gerne per Mail, Telefon oder Kontaktformular entgegen.

Landschaftspflegematerial

Deutscher Verband für Landschaftspflege e.V. (DVL) · Promenade 9 · 91522 Ansbach
Tel.: +49 (0)981-1800-990 · E-Mail: info@lpv.de · Internet: www.lpv.de